Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe
1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe
Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
(Art. 88 AsylG)2
Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes und Artikel 3 des Zuständig-
3
keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 .
Art. 3, Sachüberschrift, Abs. 2, 3
Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
2
Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
3
Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde,
1 SR 142.312
2Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel
im Gesetz.