Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe

1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe

Art. 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen

(Art. 88 AsylG)2

Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes und Artikel 3 des Zuständig-

3

keitsgesetzes vom 24. Juni 1977 .

Art. 3, Sachüberschrift, Abs. 2, 3

Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

2

Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

3

Bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde,

1 SR 142.312

2Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel

im Gesetz.

3 SR 851.1