Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration (BFM)
Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005
Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Am 24. September 2006 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Revision des Asylgesetztes (AsylG) sowie das neue Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) angenommen. Der Bundesrat hat am 8. November 2006 eine teilweise Inkraftsetzung des revidierten AsylG auf den 1. Januar 2007 beschlossen. Dieses erste Paket beinhaltet folgende Bereiche:
1. Die geänderten Zwangsmassnahmen;
2. Die Neuformulierung des Nichteintretenstatbestandes wegen fehlender Reise- oder Iden-
titätspapiere;
3. Die neue Härtefallregelung im Asylbereich;
4. Die verbesserte Rechtsstellung der vorläufig aufgenommenen Personen (Zugang zum
Arbeitsmarkt, Möglichkeit des Familiennachzugs);
5. Die Sistierung der AHV-Beiträge für bestimmte Personengruppen aus dem Asylbereich;
6. Die Ausnahme bestimmter Personengruppen aus dem Asylbereich vom Risikoausgleich
zwischen den Krankenkassen;
7. Die Einführung von Gebühren für Wiedererwägungs- und Zweitgesuche;
8. Die Papierbeschaffung bereits nach erstinstanzlichem Entscheid;
9. Die verstärkte Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitstaaten (Migrationspart-
nerschaften).
1.2 Umsetzung der weiteren Bestimmungen der Teilrevision Asylgesetz
Die weiteren Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision AsylG, welche am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen, betreffen vor allem die Umsetzung der verfahrens- und vollzugsrechtlichen sowie der finanzrelevanten Bestimmungen. Zur Vorbereitung dieser Ausführungsverordnungen wurde in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto-
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