Vorlage AsylV3
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 7 Seiten
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Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über die Bearbeitung von Personendaten wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d (aufgehoben) und f, Abs. 4 (aufgehoben), Abs. 6
(Art. 96 AsylG und 31 AuG)
1 Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetz folgende Informationssysteme:
d. Aufgehoben
f. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);
4Aufgehoben
6 In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)2 benötigt werden. Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Personennummer. Die Daten werden zu Kontrollzwecken 3 Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.
Art. 4 (neu) Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
(Art. 98a AsylG)
Das Bundesamt übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen
1 SR 142.314
2 SR 142.312
2005–2951