Vorlage VZAE
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 36 Seiten
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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom ... (Entwurf vom 28.03.07)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG),
verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit
(Art. 11 Abs. 2 AuG)
1 Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2 Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
Art. 2 Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
1 SR 142.xx
2 SR 142.31
2005–......