Bericht VEV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 25 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration (BFM)

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005: Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (Totalrevision der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern) _______________________________________________________________________

1 Allgemeiner Teil

Die vorliegende Verordnung über das Visum- und Einreiseverfahren (VEV) ersetzt die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA). Die VEV wird dabei an das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) angepasst, das am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Gleichzeitig werden die im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese treten allerdings erst auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Assoziierungsabkommen in Kraft.

2 Anpassungen an das AuG

2.1 Allgemeines

Bis zur Inkraftsetzung von Schengen soll die geltende Praxis im Visum- und Einreiseverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden. Aus diesem Grund wurden Struktur und Inhalt der geltenden VEA im Wesentlichen beibehalten und nur sachlich notwendige Änderungen vorgenommen.

2.2 Die Änderungen im Einzelnen

2.2.1 Übersicht

Im Vergleich zur VEA wurden nur wenige Veränderungen vorgenommen. Neuerungen enthalten die folgenden Artikel der VEV:

Artikel 1, 4, 5 Einreisevoraussetzungen und Visumpflicht;

Artikel 6 - 10 Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten;

Artikel 13 Visumausstellung;

Artikel 14 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer;

Artikel 20 Rechtmässige Einreise;

Artikel 28 - 37 Überwachung der Einreise am Flughafen (FAREC).

Die Bestimmung über die Abnahme von Fingerabdrücken (Art. 8a VEA) wurde aus systematischen Gründen in den Artikel 87 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)3 integriert, da neu Fingerabdrücke und andere biometrische Daten nicht nur im Rahmen des Einreiseverfahrens abgenommen werden dürfen.

Dasselbe gilt für die bisher in den Artikel 23 und 24 VEA geregelten besonderen Meldevorschriften. Diese werden neu in den Artikeln 11 und 18 VZAE geregelt.

1 SR 142.211

2 AS...., SR ....

3 SR..