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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Artikel 45 nicht erfüllt, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Rechtseinheit oder des Handelsregisteramts die Vornahme einer Eintragung anordnen.

3. Abschnitt: Belege Art. 24 Inhalt, Form und Sprache

1 Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Beglaubigte Kopien können auf Papier- oder in elektronischer Form eingereicht werden.

2 Werden Belege in einer Sprache eingereicht, die nicht als Amtssprache des Bundes und des Kantons gilt, so kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. Die Übersetzung gilt diesfalls ebenfalls als Beleg.

Art. 25 Unterschriften

1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss deren originale Unterschrift dem Handelsregisteramt in beglaubigter Form als Beleg eingereicht werden. Die zeichnungsberechtigte Person kann ihre Unterschrift stattdessen beim Handelsregisteramt zeichnen.

2 Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte nachweisen. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz weisen ihre Identität mit der Aufenthaltsbewilligung nach.

3 Diese Bestimmung gilt sinngemäss für nicht zeichnungsberechtigte Personen, die eine Anmeldung beim Handelsregisteramt vornehmen.

Art. 26 Statuten und Stiftungsurkunden

1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem:

a. die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder

b. das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.

2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem:

a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;

b. die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder

c. die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.

3 Werden die Statuten einer Rechtseinheit oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden. Für die Form gelten die für die Rechtseinheit massgebenden Vorschriften.

Art. 27 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen

1 Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person und bedarf der Beschluss nicht der öffentlichen Beurkundung, so muss das Protokoll oder ein Protokollauszug über die Beschlussfassung als Beleg eingereicht werden.