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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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7. Kapitel Eintragungen auf Anmeldung einer Behörde und von Amtes wegen
1. Abschnitt: Konkurs Art. 41 Meldung und Eintragung
1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Eröffnung und den Widerruf des Konkurses sowie die Einstellung mangels Aktiven, die Wiederaufnahme und den Abschluss des Konkursverfahrens.
2 Das Handelsregisteramt muss die entsprechende Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung des Gerichts in das Handelsregister vornehmen.
3 Wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und hat kein Gläubiger die Wiederaufnahme verlangt, so löscht das Handelsregisteramt die Rechtseinheit von Amtes wegen.
4 Wird eine Stiftung infolge Konkurs aufgehoben, so darf die Löschung erst vorgenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass sie kein Interesse mehr daran hat, dass die Eintragung aufrechterhalten bleibt.
Art. 42 Inhalt des Eintrags
1 Wird der Konkurs über eine Rechtseinheit eröffnet, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde;
b. das Datum des Konkurserkenntnisses;
c. bei Personengesellschaften und juristischen Personen, die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz „in Liquidation“ oder „in Liq.“.
d. gegebenenfalls Angaben zu den Mitgliedern der ausseramtlichen Konkursverwaltung.
2 Wird der Konkurs widerrufen, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass der Konkurs widerrufen wurde;
b. das Datum der Widerrufsverfügung;
c. bei Personengesellschaften und juristischen Personen, die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz „in Liquidation“ oder „in Liq.“.
3 Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde;
b. das Datum der Einstellungsverfügung.
4 Wird das Konkursverfahren wieder aufgenommen, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Konkursverfahren wieder aufgenommen wurde;
b. das Datum der Wiederaufnahmeverfügung.
5 Wird das Konkursverfahren abgeschlossen, so müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen ist;
b. das Datum des Abschlusses des Konkursverfahrens;
c. die Löschung der Rechtseinheit sowie den Löschungsgrund.