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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 33 Sprache

Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt in der Sprache der Anmeldung. Ist die Anmeldung in rätoromanischer Sprache abgefasst, so erfolgt die Eintragung zudem in deutscher oder italienischer Sprache.

Art. 34 Personenangaben

1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. den Familiennamen;

b. den ausgeschriebenen Vornamen;

c. den Heimatort, bei ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit;

d. den Wohnsitz;

e. den Jahrgang, sofern dieser für die Identifikation einer natürlichen Person erforderlich ist;

f. die Funktion, die die Person in einer Rechtseinheit wahrnimmt;

g. die Art der Zeichnungsberechtigung oder den Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist.

2 Die Schreibweise von Familien- und Vornamen richtet sich nach dem Pass oder der Identitätskarte, für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz nach der Aufenthaltsbewilligung. Es dürfen nur lateinische Buchstaben verwendet werden.

3 Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:

a. die Identifikationsnummer;

b. die Firma, der Name oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung;

c. der Sitz;

d. die Funktion.

Art. 35 Leitungs- oder Verwaltungsorgane

Juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Institute des öffentlichen Rechts dürfen als solche nicht als Mitglied der Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder als Zeichnungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 98 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20067 über die kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 36 Revisionsstelle

Wo eine Revisionsstelle eingetragen werden muss, wird nicht eingetragen, ob es sich dabei um ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor handelt.

Art. 37 Sitz und Rechtsdomizil sowie weitere Adressen

1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.

2 Zudem wird das Rechtsdomizil gemäss Artikel 2 Buchstabe c eingetragen.

7 SR 951.31