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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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3 Verfügt eine Rechtseinheit über kein eigenes Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (c/o-Adresse).
4 Einzutragen ist auch die vom Sitz abweichende Adresse der effektiven Verwaltung.
5 Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen im Handelsregister eintragen lassen.
Art. 38 Hinweis auf die vorangehende Eintragung
Jede Eintragung im Tagesregister muss einen Hinweis auf die Veröffentlichung der vorangehenden Eintragung der betreffenden Rechtseinheit im Schweizerischen Handelsamtblatt enthalten; anzugeben sind:
a. die Ausgabenummer;
b. das Ausgabedatum;
c. die Seitenzahl;
d. die Nummer der Veröffentlichung.
Art. 39 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen
1 Tatsachen, deren Eintragung weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist, werden auf Antrag in das Handelsregister aufgenommen, wenn:
a. die Eintragung dem Zweck des Handelsregisters entspricht; und
b. an der Bekanntgabe ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
2 Die Eintragung solcher Tatsachen hat keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten.
3 Die Vorschriften über die Anmeldung und die Belege sind entsprechend anwendbar.
Art. 40 Wiedereintragung
1 Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass:
a. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind;
b. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
c. die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
d. die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.
2 Zum Antrag ist berechtigt, wer ein rechtserhebliches Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.
3 Bestehen Mängel in der rechtmässigen Organisation der Rechtseinheit, so muss das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
4 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung auf Anordnung des Gerichts vor. Die gelöschte Rechtseinheit wird als in Liquidation befindlich eingetragen. Weiter muss die Liquidatorin oder der Liquidator sowie die Liquidationsadresse angegeben werden.
5 Entfällt der Grund für die Wiedereintragung, so muss die Liquidatorin oder der Liquidator die Löschung der Rechtseinheit beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.