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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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1 Die elektronischen Systeme für das Tages- und das Hauptregister sowie für die Archivierung müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. die aufgenommenen Daten müssen in Bestand und Qualität langfristig erhalten bleiben;
b. das Format der Daten muss vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig sein;
c. die Sicherung der Daten muss nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik erfolgen;
d. es muss eine Dokumentation zum Programm und zum Format vorliegen.
2 Die Kantone müssen ein Betriebsreglement erlassen, das folgende Sachbereiche regelt:
a. die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern;
b. die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme;
c. die Zugriffsberechtigungen auf die Daten und die elektronischen Systeme;
d. die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch;
e. die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.
3Das EHRA legt durch eine Weisung ein Datenmodell für eine einheitliche Datenbankstruktur fest.
5. Kapitel Anmeldung und Belege
1. Abschnitt: Anmelde- und Belegprinzip Art. 20
1 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung; vorbehalten bleibt die Eintragung auf Anmeldung einer Behörde oder von Amtes wegen.
2 Die einzutragenden Sachverhalte sind zu belegen. Dem Handelsregisteramt müssen die dazu erforderlichen Belege eingereicht werden.
3 Ist für die Einreichung der Anmeldung eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die Belege innerhalb dieser Frist eingereicht werden und den rechtlichen Anforderungen genügen.
2. Abschnitt: Die Anmeldung Art. 21 Inhalt, Form und Sprache
1 Die Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden Sachverhalte angeben.
2 Die Anmeldung kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden.
3 Für die elektronische Anmeldung muss das elektronische Formular der kantonalen Handelsregisterämter verwendet werden.
4 Die Anmeldungen sind in einer Amtssprache des Kantons abzufassen, in dem die Eintragung erfolgt.