Vorlage

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

2. Abschnitt: Nachlassvertrag Art. 43

1 Das Gericht meldet dem Handelsregisteramt die Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung und reicht ihm folgende Belege ein:

a. eine Kopie des Nachlassvertrags;

b. das Dispositiv des Urteils.

2 Das Handelsregisteramt muss die Bestätigung des Nachlassvertrages nach Eingang der Meldung unverzüglich ins Handelsregister eintragen.

3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. das Datum der Bestätigung des Nachlassvertrages;

b. die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz „in Nachlassliquidation“;

c. die Vertreterinnen und Vertreter der Sachwalterin sowie deren Zeichnungsberechtigung;

d. die Löschung der Zeichnungsberechtigungen von Personen, die im Handelsregister eingetragen und zur Vertretung der Rechtseinheit befugt sind.

4 Wird die Liquidation beendet, so meldet die Sachwalterin oder der Sachwalter die Löschung der Rechtseinheit an.

5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.

3. Abschnitt: Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung Art. 44

1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt den massgebenden Entscheid ein. Der Entscheid darf erst eingereicht werden, wenn er vollstreckbar geworden ist.

2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.

3 Enthält das Dispositiv des Entscheids keine klaren Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.

4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.

4. Abschnitt: Eintragung von Amtes wegen Art. 45 Bei Verletzung der Eintragungspflicht

1 Das Handelsregisteramt muss eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn:

a. die zur Anmeldung verpflichteten Personen dieser Pflicht nicht nachkommen;

b. eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Anmeldung verpflichteten Personen die Änderung oder die Löschung nicht zur Eintragung anmelden.

2 Das Handelsregisteramt fordert die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, die Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Bei Einzelunternehmen genügt als Nachweis namentlich eine entsprechende Bestätigung der Steuerbehörden.