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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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3 Die Aufforderung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die erforderlichen Belege. Kann keine zur Anmeldung verpflichtete Person erreicht werden, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf seiner Internetseite.
4 Besteht eine Eintragungspflicht, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a. die Eintragungspflicht;
b. den Inhalt des Eintrags;
c. die Gebühren;
d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR.
5 Hat das Handelsregisteramt das Verfahren auf Anzeige Dritter eingeleitet, so teilt es diesen seinen Entscheid über die Eintragungspflicht mit.
Art. 46 Bei Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
1 Für die Löschung von Gesellschaften nach Artikel 938a Absatz 1 OR gilt das Verfahren nach Artikel 45 sinngemäss.
2 Wird ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so entscheidet nach Artikel 938a Absatz 2 OR das Gericht.
3 Ordnet das Gericht die Löschung an, so findet Artikel 44 Anwendung.
Art. 47 Bei fehlendem Rechtsdomizil
1 Hat eine Rechtseinheit kein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes mehr und sind die Voraussetzungen von Artikel 938a Absatz 1 OR nicht erfüllt, so fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, innert 30 Tagen ein Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden.
2 Die Aufforderung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die massgebenden Vorschriften. Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf seiner Internetseite.
3 Wird innerhalb der Frist keine Anmeldung eingereicht, so erlässt es eine Verfügung über:
a. die Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens;
b. die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leistungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren;
c. den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
d. die Gebühren;
e. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 943 OR.
4 Die Verfügung des Handelsregisteramtes wird den Liquidatorinnen und Liquidatoren eröffnet.
5 Wird innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann die Auflösung widerrufen werden.
6 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Stiftungen, die der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstellt sind. Bei fehlendem Rechtsdomizil erstattet das Handelsregisteramt der Stiftungsaufsichtsbehörde eine entsprechende Meldung.