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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 48 Zeitpunkt der Eintragung

Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung von Amtes wegen vor, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden ist. Im Eintrag ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.

8. Kapitel Prüfung, Genehmigung und Publikation der Eintragungen Art. 49 Übermittlung ans EHRA

Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden.

Art. 50 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA

1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie den Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung entsprechen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.

2 Für die Prüfungspflicht des EHRA gilt Artikel 32 sinngemäss. Eine Prüfung der Anmeldung und der Belege erfolgt nur, soweit dazu ein Anlass besteht.

3 Es übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 51 Verweigerung der Genehmigung

1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit.

2 Diese Mitteilung stellt eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar.

3 Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Handen des EHRA ein.

4 Falls eine Stellungnahme eingereicht wird, prüft das EHRA die Eintragung erneut.

5 Genehmigt das EHRA nachträglich die Eintragung, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch.

6 Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung. Es informiert das kantonale Handelsregisteramt durch eine Kopie der Verfügung.

Art. 52 Rechtswirksamkeit der Eintragungen

Die Eintragungen ins Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das EHRA rechtswirksam.

Art. 53 Publikation

1 Die Eintragungen werden innert zwei Werktagen nach deren Übermittlung durch das EHRA im Schweizerischen Handelsamtsblatt in elektronischer Form und auf Papier publiziert.

2 Die kantonalen Handelsregisterämter haben unentgeltlichen Zugang auf die elektronische Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts und erhalten zudem kostenlos ein Exemplar des Schweizerischen Handelsamtsblatts in Papierform.