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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt
sind;
d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der
Stammanteile unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorien und Ausgabebetrag sowie über die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:
1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind,
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen,
3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind,
4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
f. die Tatsache, dass die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gewählt wur-
den und die entsprechenden Personenangaben;
g. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den
Verzicht auf eine Revision;
h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die
Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.
Art. 96 Inhalt des Eintrags
1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Gründung;
b. die Firma und die Identifikationsnummer;
c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
d. die Rechtsform;
e. das Datum der Statuten;
f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;
g. der Zweck;
h. die Höhe des Stammkapitals;
i. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des
Nennwerts ihrer Stammanteile;
j. bei Nachschusspflichten ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Sta-
tuten;
k. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vor-
hand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
l. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
m. im Fall von Vorzugsstammanteilen, die damit verbundenen Vorrechte;
n. falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der
Stammanteile vom Gesetz abweicht, ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;