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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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e. die Angabe der Verwendung dieses Betrags;
f. der Betrag des Stammkapitals nach der Herabsetzung;
g. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Herabsetzung des Stammkapitals.
Art. 102 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag
1 Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf den bisherigen oder einen höheren Betrag beschlossen, so müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung;
b. die für eine Kapitalerhöhung erforderlichen Belege, falls das Kapital auf einen höheren als den bisherigen Betrag erhöht wird;
c. die Statuten, falls sie geändert werden.
2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Stammkapitals herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wird;
b. der Betrag, auf den das Stammkapital herabgesetzt wird;
c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Stammanteile erfolgt;
d. den neuen der Betrag des Stammkapitals, sofern dieses über den bisherigen Betrag erhöht wurde;
e. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;
f. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
g. im Fall von Vorzugsstammanteilen, die damit verbundenen Vorrechte;
h. bei Nachschusspflichten ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
i. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
j. bei einer vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k. das neue Datum der Statuten, falls diese geändert wurden.
4 Wird das Stammkapital auf null herabgesetzt und wieder erhöht, so muss ins Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Stammanteile eingetragen werden.
5 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 69 Absätze 2 und 3 und 70 Absatz 3 sinngemäss.