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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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e. die Angabe der Verwendung dieses Betrags;

f. der Betrag des Stammkapitals nach der Herabsetzung;

g. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Herabsetzung des Stammkapitals.

Art. 102 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag

1 Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf den bisherigen oder einen höheren Betrag beschlossen, so müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung;

b. die für eine Kapitalerhöhung erforderlichen Belege, falls das Kapital auf einen höheren als den bisherigen Betrag erhöht wird;

c. die Statuten, falls sie geändert werden.

2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Tatsache, dass das Stammkapitals herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wird;

b. der Betrag, auf den das Stammkapital herabgesetzt wird;

c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Stammanteile erfolgt;

d. den neuen der Betrag des Stammkapitals, sofern dieses über den bisherigen Betrag erhöht wurde;

e. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;

f. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;

g. im Fall von Vorzugsstammanteilen, die damit verbundenen Vorrechte;

h. bei Nachschusspflichten ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

i. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

j. bei einer vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

k. das neue Datum der Statuten, falls diese geändert wurden.

4 Wird das Stammkapital auf null herabgesetzt und wieder erhöht, so muss ins Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Stammanteile eingetragen werden.

5 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 69 Absätze 2 und 3 und 70 Absatz 3 sinngemäss.