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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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j. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;

k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen, die damit verbundenen Vorrechte;

l. bei einer Vinkulierung der Aktien oder der Partizipationsscheine ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

m. sofern Genussscheine ausgegeben werden, deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;

n. die Mitglieder der Verwaltung unter Angabe ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter;

o. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

p. die Mitglieder der Aufsichtstelle;

q. wenn das Kapital nicht in Aktien zerlegt ist, die Kommanditärinnen und Kommanditäre unter Angabe ihrer Kommanditsummen;

r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;

s. sofern die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;

t. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;

u. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Verwaltung an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

2 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 69 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2. Abschnitt: Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung Art. 92

1 Verändert sich die Zusammensetzung der Verwaltung, so müssen mit der Anmeldung folgende Belege eingereicht werden:

a. eine öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung zur Änderung der Statuten;

b. die angepassten Statuten;

c. gegebenenfalls die Zustimmung aller bisherigen unbeschränkt haftenden Mitglieder.

2 Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. das Datum des Entzugs;

b. die betroffene Person;

c. die Tatsache, dass mit dem Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis die unbeschränkte Haftung der betroffenen Person für die künftig entstehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft entfällt;

d. bei einer Änderung der Statuten deren neues Datum;

e. die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss (Art. 947 Abs. 4 OR).