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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 98 Öffentliche Urkunden

1 Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung muss folgende Angaben enthalten:

a. den Nennbetrag oder den der maximalen Nennbetrag um den das Stammkapital erhöht werden soll;

b. die Anzahl oder die maximale Anzahl sowie den Nennwert der Stammanteile;

c. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, diesen festzusetzen;

d. die Art der Einlagen;

e. im Fall von Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Stammanteile;

f. im Fall von Sachübernahmen deren Gegenstand, den Namen der Veräussererin oder des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft;

g. im Fall von besonderen Vorteilen deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;

h. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;

i. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

j. eine vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile;

k. mit den neu auszugebenden Stammanteilen verbundenen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte.

2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:

a. die Zeichnung der Stammanteile gültig erfolgt ist;

b. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

c. die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Gesellschafterversammlungsbeschlusses geleistet wurden;

d. die Zeichnerinnen und Zeichner allfällige statutarische Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen übernehmen;

e. die Belege der Urkundsperson und den Geschäftsführerinnen und den Geschäftsführern vorgelegen haben. Die Belege sind einzeln aufzuführen.

Art. 99 Inhalt des Eintrags

1 Bei einer Erhöhung des Stammkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. das Datum der Änderung der Statuten;

b. der Betrag des Stammkapitals nach der Kapitalerhöhung;

c. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;

d. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;

e. im Fall von Vorzugsstammanteilen, die damit verbundenen Vorrechte;