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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 98 Öffentliche Urkunden
1 Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung muss folgende Angaben enthalten:
a. den Nennbetrag oder den der maximalen Nennbetrag um den das Stammkapital erhöht werden soll;
b. die Anzahl oder die maximale Anzahl sowie den Nennwert der Stammanteile;
c. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, diesen festzusetzen;
d. die Art der Einlagen;
e. im Fall von Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Stammanteile;
f. im Fall von Sachübernahmen deren Gegenstand, den Namen der Veräussererin oder des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft;
g. im Fall von besonderen Vorteilen deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
h. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
i. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
j. eine vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile;
k. mit den neu auszugebenden Stammanteilen verbundenen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte.
2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:
a. die Zeichnung der Stammanteile gültig erfolgt ist;
b. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
c. die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Gesellschafterversammlungsbeschlusses geleistet wurden;
d. die Zeichnerinnen und Zeichner allfällige statutarische Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Konventionalstrafen übernehmen;
e. die Belege der Urkundsperson und den Geschäftsführerinnen und den Geschäftsführern vorgelegen haben. Die Belege sind einzeln aufzuführen.
Art. 99 Inhalt des Eintrags
1 Bei einer Erhöhung des Stammkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. das Datum der Änderung der Statuten;
b. der Betrag des Stammkapitals nach der Kapitalerhöhung;
c. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung;
d. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile;
e. im Fall von Vorzugsstammanteilen, die damit verbundenen Vorrechte;