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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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o. sofern Genussscheine ausgegeben werden, deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;

p. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer;

q. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;

s. sofern die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;

t. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;

u. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

2 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 69 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2. Abschnitt: Erhöhung des Stammkapitals Art. 97 Anmeldung und Belege

1 Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Anmeldungen, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind abzuweisen.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung;

b. die öffentliche Urkunde über die Feststellungen der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und über die Statutenänderung;

c. die angepassten Statuten;

d. der von einer zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin oder einem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht;

e. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;

f. die Erklärung der Person, die die Anmeldung beim Handelsregister vornimmt, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden.

3 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 70 Absatz 3 sinngemäss.

4 Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so gilt Artikel 70 Absatz 4 sinngemäss.