Vorlage
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft und über die Kommanditgesellschaft Art. 93
Soweit sich aus Gesetz und Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aktiengesellschaft beziehungsweise über die Kommanditgesellschaft sinngemäss.
15. Kapitel: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. Abschnitt: Gründung Art. 94 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
b. die Statuten;
c. wenn die Funktion der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer auf einer Wahl beruht, der Nachweis, dass die betroffenen Personen die Wahl angenommen haben;
d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
e. gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer über die Regelung des Vorsitzes der Geschäftsführung;
f. gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Ernennung weiterer zur Vertretung berechtigter Personen;
g. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
h. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;
i. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden.
2 Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
3 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 67 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 95 Errichtungsakt
Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten:
a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen;