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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache der Auflösung;
b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;
c. die Firma mit dem Liquidationszusatz;
d. die Liquidatorinnen und Liquidatoren;
e. gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;
f. gegebenenfalls eine Liquidationsadresse.
4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.
11. Abschnitt: Löschung Art. 88
1 Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt die folgenden Belege eingereicht werden:
a. ein Hinweis auf die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger;
b. eine Erklärung der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass die Liquidation gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts durchgeführt und beendet wurde.
2 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache der Löschung;
b. das Datum der Löschung im Tagesregister;
c. der Löschungsgrund.
14. Kapitel Kommanditaktiengesellschaft
1. Abschnitt: Gründung Art. 89 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
b. die Statuten;
c. das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Bestimmung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte;
d. ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben;
e. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;
f. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;
g. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden.