Vorlage

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Tatsache der Auflösung;

b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung;

c. die Firma mit dem Liquidationszusatz;

d. die Liquidatorinnen und Liquidatoren;

e. gegebenenfalls Änderungen betreffend die eingetragenen Zeichnungsberechtigungen;

f. gegebenenfalls eine Liquidationsadresse.

4 Die Bestimmungen über die Eintragungen von Amtes wegen bleiben vorbehalten.

11. Abschnitt: Löschung Art. 88

1 Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt die folgenden Belege eingereicht werden:

a. ein Hinweis auf die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger;

b. eine Erklärung der Liquidatorinnen und Liquidatoren, dass die Liquidation gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts durchgeführt und beendet wurde.

2 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Tatsache der Löschung;

b. das Datum der Löschung im Tagesregister;

c. der Löschungsgrund.

14. Kapitel Kommanditaktiengesellschaft

1. Abschnitt: Gründung Art. 89 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;

b. die Statuten;

c. das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Bestimmung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte;

d. ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben;

e. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;

f. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;

g. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden.