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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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f. bei Nachschusspflichten ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
g. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
h. bei einer vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
i. sofern die Erhöhung aus Eigenkapital erfolgt ist, einen Hinweis darauf.
2 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 69 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
3. Abschnitt: Herabsetzung des Stammkapitals Art. 100 Ordentliche Herabsetzung des Stammkapitals
Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, gilt Artikel 79 für die Herabsetzung des Stammkapitals sinngemäss..
Art. 101 Herabsetzung des Stammkapitals zur Beseitigung einer Unterbilanz
1 Wird durch die Herabsetzung des Stammkapitals eine Unterbilanz beseitigt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung betreffend:
1. die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,
3. die Anpassung der Statuten;
b. die angepassten Statuten;
c. der Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.
2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:
a. die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Kapitalherabsetzung voll gedeckt sind;
b. der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt;
c. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Stammkapitals zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;
b. das Datum der Änderung der Statuten;
c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Stammanteilen erfolgt;
d. der Betrag, um den das Stammkapital herabgesetzt wird;