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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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e. bei einer Absorptionsfusion die Belege für eine Kapitalerhöhung (Art. 9 und 21 Abs. 2 FusG);
f. bei der Fusion einer Gesellschaft in Liquidation die von mindestens einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 des Fusionsgesetzes;
g. bei der Fusion von Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung die Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 2 des Fusionsgesetzes;
h. bei einer Kombinationsfusion die für die Neugründung einer Rechtseinheit erforderlichen Belege (Art. 10 FusG).
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Bei Fusionen von kleinen und mittleren Unternehmen können die fusionierenden Gesellschaften anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe d eine von mindestens einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Erklärung einreichen, wonach sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Fusionsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist anzugeben, auf welche Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung sie sich stützt.
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Bei erleichterten Fusionen von Kapitalgesellschaften (Art. 23 FusG) müssen die beteiligten Gesellschaften anstelle der Belege nach Absatz 1 Buchstaben c und d die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane über die Genehmigung des Fusionsvertrages einreichen, sofern der Fusionsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist. Soweit dies nicht aus den anderen Belegen hervorgeht, müssen sie zudem nachweisen, dass die Gesellschaften die Voraussetzungen von Artikel 23 FusG erfüllen.
Art. 151 Inhalt des Eintrags
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Bei der übernehmenden Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
b. das Datum des Fusionsvertrages und der Fusionsbilanz und gegebenenfalls der Zwischenbilanz;
c. der gesamte Wert der übertragenen Aktiven und Passiven;
d. gegebenenfalls die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 7 FusG);
e. gegebenenfalls die Abfindung (Art. 8 FusG);
f. gegebenenfalls die durch die Fusion bedingte Kapitalerhöhung;
g. im Falle von Kapitalverlust oder von Überschuldung der Hinweis auf die Bestätigung des zugelassenen Revisionsexperten (Art. 6 Abs. 2 FusG);
h. bei der Kombinationsfusion die für die Eintragung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Angaben.