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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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26. Kapitel: Umstrukturierungen
1. Abschnitt: Zeitpunkt der Anmeldung und der Eintragung Art. 147 Zeitpunkt der Anmeldung
Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen dürfen erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn die von Gesetzes wegen erforderlichen Zustimmungen anderer Behörden vorliegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Umstrukturierung die Anforderungen eines zu meldenden Zusammenschlusses gemäss Artikel 9 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199514 erfüllt oder einer Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde gemäss den Artikel 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 200415 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen bedarf.
Art. 148 Zeitpunkt der Eintragung
1
Die Umstrukturierungen müssen bei allen beteiligten Rechtseinheiten am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden.
2
Befinden sich nicht alle Rechtseinheiten im selben Registerbezirk, so müssen die Handelsregisterämter ihre Eintragungen aufeinander abstimmen.
3
Diese Bestimmung gilt auch für die Eintragung einer Sacheinlage oder Sachübernahme, die mittels einer Vermögensübertragung durchgeführt wird.
2. Abschnitt: Fusion von Rechtseinheiten Art. 149 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
1
Jede an der Fusion beteiligte Gesellschaft muss die sie betreffenden Tatsachen selber zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (Art. 21 Abs. 1 FusG), und zwar in einer Amtssprache des betroffenen Handelsregisteramts.
2
Befinden sich nicht alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Gesellschaft für die Prüfung der Fusion und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übertragenden Gesellschaften über die vorzunehmende Eintragung und übermittelt ihnen die sie betreffenden Anmeldungen. Die Löschung der übertragenden Gesellschaften ist ohne weitere Prüfung einzutragen.
Art. 150 Belege
1
Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion müssen die beteiligten Gesellschaften die folgenden Belege einreichen:
a. den Fusionsvertrag (Art. 12 und 13 FusG);
b. die Fusionsbilanzen der übertragenden Gesellschaften, gegebenenfalls die Zwischenbilanzen (Art. 11 FusG);
c. die Fusionsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften, soweit erforderlich, öffentlich beurkundet (Art. 18 und 20 FusG);
d. die Prüfungsberichte der beteiligten Gesellschaften (Art. 15 FusG);
14 SR 251
15 SR 961.01