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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Mindestvermögen (Art. 25 Abs. 3 KAG)
Art. 34
1Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen. Die Fondsleitung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde das Datum der Lancierung unverzüglich mitzuteilen.
2Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 10 000 000 Franken verfügen.
3Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.
4Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der Aufsichtsbehörde.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 35 Richtlinien der Anlagepolitik
(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)
1Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:
a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
b. nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen.
2Für übrige Fonds nach Artikel 68 ff. des Gesetzes enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechende Angaben über die Anlagepolitik und über die Art der Bewertung der einzelnen Anlagen.
3Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.
Art. 36 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
(Art. 26 Abs. 3 Bst. c KAG)
1Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsvertrag einzeln aufzuführen, namentlich:
a. Vergütungen an die Fondsleitung, Depotbank und Dritte für den Vertrieb im In- und Ausland wie Ausgabe- und Rücknahmekommissionen;