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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vertriebsträger
Art. 29 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 19 Abs. 2 KAG)
1Die Aufsichtsbehörde erteilt einer natürlichen Person, die gewerbsmässig Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:
a. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 250 000 Franken, die ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution in gleicher Höhe;
b. zulässige Vertriebsmodalitäten; und
c. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder der SICAF sowie der Depotbank beziehungsweise der Depotstelle beziehungsweise dem Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, in dem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.
2Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.
4. Kapitel: Verhaltensregeln
Art. 30 Treuepflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
1Die Bewilligungsträger und die für sie handelnden sowie die ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
2Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag oder Anlagereglement zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird.
3Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere des gleichen oder ihm nahestehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.