Vorlage
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Art. 31 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
(Art. 20 Abs.1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)
1Die Bewilligungsträger berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage wie bei Planung, Erstellung, Kauf oder Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
2Die Revisionsstelle überprüft die Honorarrechnung im Rahmen der ordentlichen Revision.
3Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere des gleichen oder ihm nahestehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden.
4Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.
Art. 32 Sorgfaltspflicht
(Art. 20 Abs.1 Bst. b KAG)
Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Leitung, Vermögensverwaltung und Handel. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 33 Informationspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)
1Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die Risiken hin, die mit einer bestimmten Anlage verbunden sind.
2Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.
3Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten eine Transparenz, die den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.