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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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b. die Nebenkosten, die bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen (Art. 37 Abs. 2).

2Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten

(Art. 26 Abs. 3 Bst. e KAG)

1Als Vergütungen gelten insbesondere:

a. Ausgabe-, und Rücknahmekommissionen;

b. Verwaltungskommissionen einschliesslich erfolgsabhängige Kommissionen;

c. besondere Spesenvergütungen.

2Als Nebenkosten gelten insbesondere:

a. Courtagen;

b. Gebühren;

c. Notariatskosten;

d. Handänderungssteuern bei Immobilienfonds;

e. Verkaufskommissionen an Dritte;

f. Abgaben;

g. weitere Kosten, die nicht aus der Verwaltung der Anlagen entstehen.

3Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einem einzigen Abschnitt an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.

4Die Erhebung einer Pauschalkommission ist nur zulässig, sofern sie sämtliche Vergütungen und Nebenkosten abdeckt («All-in-Fee»).

5Der Fondsvertrag verpflichtet die Fondsleitung, im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission offen zu legen.

6Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen dürfen nur aus der Verwaltungskommission gewährt werden, sofern diese ausdrücklich im Fondsvertrag vorgesehen sind.

Art. 38 Publikationsorgane

(Art. 26 Abs. 3 Bst. h KAG)

1Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Print- und elektronischen Medien. Mindestens ein Publikationsorgan muss eine Tages- oder Wochenzeitung sein.

2Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der Aufsichtsbehörde zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in allen Publikationsorganen zu veröffentlichen.