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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 39 Anteilsklassen

(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und Art. 78 Abs. 3 KAG)

1Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis.

2Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt.

3Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 des Gesetzes.

4Artikel 109 Absatz 3 Buchstaben a-c sind sinngemäss anwendbar.

Art. 40 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungs-

frist, Inkrafttreten und Barauszahlung

(Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG)

1Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrages in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizieren. Die Aufsichtsbehörde kann Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, die die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, davon ausnehmen.

2Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Printmedien zu laufen.

3Die Aufsichtsbehörde legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest.

3. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 41 Hauptverwaltung in der Schweiz

(Art. 28 Abs. 1 KAG)

Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn:

a. die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Artikel 716a des Obligationenrechts vom 30. März 19117; und

b. für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds, mindestens folgende Aufgaben:

1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen;

2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen;

3. Berechnung des Nettoinventarwertes;

4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;

5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen;

7 SR 220