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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen; und

7. Führung der Buchhaltung

in der Schweiz wahrgenommen werden.

Art. 42 Mindestkapital

(Art. 28 Abs. 2 KAG)

Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 000 000 Franken aufweisen.

Art. 43 Organisation

(Art. 28 Abs. 4 KAG)

1Der Verwaltungsrat der Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglieder.

2Die Fondsleitung beschäftigt in der Regel mindestens drei vollzeitangestellte Mitarbeiter mit Zeichnungsberechtigung.

Art. 44 Unabhängigkeit

(Art. 28 Abs. 5 KAG)

1Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.

2Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank.

3Die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Fondsleitung muss von der Depotbank unabhängig sein. Nicht als unabhängig gilt das Kader der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.

4Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein.

Art. 45 Ausübung des Fondsgeschäftes

(Art. 29 KAG)

1Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich:

a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;

b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;

c. die Führung von Anteilskonten;

d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen.