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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten;
e. Edelmetalle;
f. derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches zu Grunde liegen;
g. strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen.
2Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die Aufsichtsbehörde weitere Anlagen wie Commodities, Waren und Warenpapiere zulassen.
3Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
4Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 69 Absätze 4–6 sinngemäss.
Art. 97 Anlagetechniken und Beschränkungen
(Art. 70 Abs. 2 KAG und Art. 71 Abs. 2 KAG)
1Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von nicht mehr als 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b. höchstens 40 Prozent des Fondsvermögens verpfänden;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d. Leerverkäufe tätigen.
2Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von nicht mehr als 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b. höchstens 80 Prozent des Fondsvermögens verpfänden;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d. Leerverkäufe tätigen.
3Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.
Art. 98 Abweichungen
(Art. 69–71 KAG)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall abweichen von den Bestimmungen über: