Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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4. Umweltschutzgesetz (SR 814.01)

4.1 Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Artikel 30f Absatz 4

Diese Meldepflicht war im Rahmen der USG-Revision 1995 eingeführt worden, da in der europäischen Gemeinschaft eine ähnliche Regelung besteht. Aufgrund weiterer Bestimmungen des USG müssen die Transporteure in der Schweiz auf den Begleitscheinen, welche für die Transporte von Sonderabfällen notwendig sind, ihren Namen und ihre Adresse angeben. Diese Daten genügen den kantonalen Behörden, um gegebenenfalls zu prüfen, ob die entsprechenden Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Eine allgemeine Meldepflicht der Transportunternehmen oder Dritter, welche die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren, erscheint heute nicht mehr gerechtfertigt.

Artikel 30g Absatz 2

Analog der Meldepflicht für Transporteure von Sonderabfällen war diese Meldepflicht auch für die Transporteure anderer Abfälle und für Dritte, die die Entsorgung solcher Abfälle organisieren, bei der USG-Revision 1995 eingeführt worden. Der Bundesrat kann für den Verkehr mit anderen Abfällen analog zu Artikel 30f Absätze 1 und 2 Vorschriften erlassen, soweit die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle dies gebietet. Eine allgemeine Meldepflicht für die betroffenen Unternehmen erscheint jedoch aus heutiger Sicht auch hier nicht mehr notwendig.

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Bei den Kantonen wird das Führen der Liste der meldepflichtigen Betriebe entfallen, was mit geringen personellen Auswirkungen verbunden ist.

4.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Zwar kennt das europäische Recht entsprechende Vorschriften. Für die Schweiz besteht jedoch keine internationale Verpflichtung, die Meldepflicht beizubehalten.