Vorlage Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen
Veterinärdienst
eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 2005 13 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
5 Die amtlichen Tierärztinnen und die amtlichen Tierärzte können sich in einem Fachgebiet spezialisieren. Aufgrund dieser Spezialisierung kann ihnen im betreffenden Fachgebiet eine leitende Funktion übertragen werden.
6 Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Kommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.
1.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit fünf Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchenrechts (eine Stunde);
b. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung (eine Stunde);
c. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierschutzrechts oder des Heilmittelrechts (eine Stunde);
d. die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle (vier Stunden); und
e. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte (eine Stunde).