Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

3 Amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten

3.1 Weiterbildung

1 Wer das Diplom als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachexperte erwerben will, muss:

a. eine praktische Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen über das Verwaltungsverfahren und das Vorgehen bei Betriebskontrollen in seinem Fachbereich vorweisen;

b. eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung in seinem Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten vermittelt.

2 Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden. Sie erarbeiten gemeinsam einen Weiterbildungsplan, den sie der Kommission vor Beginn der Weiterbildung zur Genehmigung unterbreiten.

3.2 Prüfung

Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:

a. eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die Kenntnisse im entsprechenden Fachbereich;

b. eine praktische Prüfung über die Kenntnisse im entsprechenden Fachbereich (eine Stunde).