Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

5bis Die Exportkontrolltierärzte und die Grenztierärzte müssen ein Diplom als amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte nach der Verordnung vom ...11 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst haben.

3. Verordnung vom 30. Oktober 198512 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen

8. Abschnitt: Prüfung von Personen im öffentlichen Veterinärdienst

Art. 24a

Das Bundesamt erhebt für die Prüfung von Kontrollorganen im öffentlichen Veterinärdienst folgende Gebühren:

Fr.

a. von amtlichen Tierärztinnen 900.—

und amtlichen Tierärzten, eine Grundgebühr von

b. von leitenden amtlichen Tierärztinnen 800.—

und leitenden amtlichen Tierärzten, eine Grundgebühr

von

c. von amtlichen Fachexpertinnen 800.—

und amtlichen Fachexperten, eine Grundgebühr von

d. von amtlichen Fachassistentinnen 800.—

und amtlichen Fachassistenten, eine Grundgebühr von

e. von Kandidatinnen und Kandidaten 100.—

mit ausländischem Studienabschluss

f. für das Ausstellen der Diplome 100.—

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

11SR ...; AS ...

12 SR 916.472