Vorlage Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen
Veterinärdienst
sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
Art. 19 Fortbildungsveranstaltungen
1 Das Bundesamt und die Kantone führen zusammen mit den Berufsorganisationen und den Universitäten Fortbildungsveranstaltungen durch.
2 Die Kommission übernimmt die Koordination.
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20
1 Für die Weiter- und Fortbildung kann eine Gebühr nach Aufwand erhoben werden. Für die von der Kommission abgenommenen Prüfungen wird eine Gebühr erhoben, die gemäss der Verordnung vom 30. Oktober 19856über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen festgelegt wird.
2 Die verbleibenden Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von den Kantonen und dem Bund je zur Hälfte getragen.
3 Der Anteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
4 Das Bundesamt kann Leistungsverträge mit den Weiterbildungsstätten abschliessen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Personen, die nach bisherigem Recht eine amtliche Funktion in den Bereichen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie der Verordnung vom 23. November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle ausübten und für eine Funktion nach Artikel 3 Absätze 2-4 vorgesehen sind, müssen die entsprechende Weiterbildung besuchen und diese mit einer Prüfung abschliessen.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt stehenden Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen weder eine Weiterbildung noch eine Prüfung absolvieren.
3 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Aufgabe gemäss Artikel 3 Absätze 2-4 ausüben, können vom Bundesamt in Absprache mit der Kommission, während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten
6SR 916.472; AS ...