Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

4 Amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten

4.1 Weiterbildung

1 Wer das Diplom als amtliche Fachassistentin und amtlicher Fachassistent erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und Probezeit von 80 Arbeitstagen vorweisen über:

a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind;

b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen;

c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene;

d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

2 Bei einem Anstellungsverhältnis kann die Probezeit nach den Prüfungen absolviert werden.

3 Sofern amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage.

4 Die praktische und theoretische Ausbildung und der Einführungskurs werden von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet.

5 Während der Probezeit nach Absatz 1 können die Auszubildenden unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 200514über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.

4.2 Betriebsspezifische Weiterbildung

Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine zusätzliche Weiterbildung über die speziellen Betriebsabläufe an seiner Arbeitsstelle besuchen.

4.3 Prüfung

1 Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:

a. eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Fachbereich amtliche Fachassistentin und amtlicher Fachassistent;

b. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten (zweimal 30 Minuten).

2 Sofern amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet.

14 SR 817.190