Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

dieser Verordnung, ganz oder teilweise von der Weiterbildung und von den Prüfungen dispensiert werden.

4 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können in ihrem Kanton Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Aufgabe gemäss Artikel 3 Absätze 2-4 ausüben, in Absprache mit der Kommission, während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ganz oder teilweise von der Weiterbildung und von den Prüfungen dispensieren.

5 Personen nach Absatz 1, welche keine Weiterbildung und keine Prüfung absolvieren, dürfen ihre Funktionen längstens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausüben.

6 Personen, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung höchstens fünf Jahre vor der Pensionierung stehen, können ihre Funktion bis zur Pensionierung ausüben.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. März 19958 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene wird aufgehoben.

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959

Änderung von Ausdrücken: In den Artikeln 6 Buchstabe i, 65, 129, 257 und 258 wird der Begriff „Kontrolltierarzt“ durch „amtlicher Tierarzt“ ersetzt.

Art. 300 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 302 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 303 und 304

Aufgehoben

2. Verordnung vom 20. April 198810 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten [Umbenennung der Funktionäre im Zusammenhang mit Totalrevision EDAV 2006]

Art. 5 Abs. 5bis

8AS 1995 1744

9 SR 916.401

10 SR 916.443.11; AS ...