Vorlage Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen
Veterinärdienst
2 Wer eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-e übernehmen will, muss über das entsprechende Diplom verfügen.
3 Wer eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übernimmt, darf keine andere Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessentenkonflikt führen kann.
4 Der Beschäftigungsgrad für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-e, die eine amtliche Funktion ausüben, muss mindestens 30 Prozent betragen.
5 Mehrere Kantone können eine Funktion gemeinsam besetzen.
6 Die Kantone können weitere Voraussetzungen festlegen.
Art. 3 Funktionen und Aufgaben
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist Leiterin oder Leiter des kantonalen Veterinärdienstes.
2 Die amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte üben alle Aufgaben im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes aus5. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und die leitenden amtlichen Tierärzte können zusätzlich mit Führungsaufgaben betraut werden.
3 Die amtlichen Fachexpertinnen und amtlichen Fachexperten üben Aufgaben in Spezialgebieten aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzten ausgeübt werden müssen.
4 Die amtlichen Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten werden mit Hilfsaufgaben in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung betraut. Sie üben ihre Tätigkeit unter der Leitung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes aus.
Art. 4 Sonderfälle
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann in Sonderfällen anderen Tierärztinnen oder Tierärzten amtliche Aufträge vergeben. Diese Tierärztinnen oder Tierärzte müssen über eine adäquate Weiter- und Fortbildung für die Ausführung dieses Auftrags verfügen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 5 Ausbildung
1 Wer als Kantonstierärztin oder als Kantonstierarzt wählbar sein will oder wer ein Diplom als leitende amtliche Tierärztin und leitender amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt erwerben will, muss das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben.
5 Die Aufgaben der tierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure werden ebenfalls von amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzten ausgeführt.