Vorlage Ausbildungsverordnung
Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen
Veterinärdienst
2 Leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte
2.1 Weiterbildung
1 Wer das Diplom als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amtlicher Tierarzt erwerben will, muss:
a. das Diplom der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes besitzen;
b. mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben;
c. eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, welche Einblick in die Verwaltungstätigkeit des Bundesamtes oder von kantonalen Ämtern ermöglicht hat;
d. theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und das Krisenmanagement besuchen;
e. theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelrecht sowie das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation besuchen.
2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts (zehn Tage);
b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers (ein Tag);
c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes (eine Stunde).