Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

Anhang (Art. 7 und 12)

Weiterbildungsbestimmungen

1 Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte

1.1 Weiterbildung

1 Wer das Diplom als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss:

a. mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärämtern absolviert haben;

b. in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für den öffentlichen Veterinärdienst relevanten Vorschriften eingehalten werden;

c. mindestens 30 Arbeitstage in einem Grossbetrieb und einem Zerlegebetrieb absolviert und folgende Tätigkeiten ausgeübt haben:

1. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

2. die Kontrolle der Hygiene beim Schlachten und Zerlegen,

3. die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tierschutz.

2 Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung besuchen, welche folgende Kenntnisse vermittelt:

a. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens;

b. die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene und die Ethologie;

c. Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und

d. Kommunikation und Ausbildungsmethodik.

3 Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel in der Ausbildung im Veterinary Public Health (VPH) Mantelstudium an einer veterinär-medizinischen Fakultät oder im Lehrgang zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben.

4 Bei einem Anstellungsverhältnis können 15 Arbeitstage nach Absatz 1 Buchstabe c während der Probezeit und nach den Prüfungen absolviert werden. Während der Probezeit können die Auszubildenden unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder