Vorlage Ausbildungsverordnung

Vernehmlassung 2006/5: Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärdienst

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Anmeldung

1 Wer eine Prüfung ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Kommission ein.

2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:

a. der Ausweis über den Studien- oder Berufsabschluss sowie bereits erlangte Diplome nach dieser Verordnung;

b. die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühren.

Art. 11 Abnahme der Prüfungen

Die Prüfungen werden von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission abgenommen. Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen. In diesem Fall genügt ein Mitglied.

Art. 12 Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff ist im Anhang geregelt.

Art. 13 Benotung

1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Prüfungen schriftlich eröffnet.

2 Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

6 = sehr gut

5 = gut

4 = genügend

3 = ungenügend

2 = schlecht

1 = sehr schlecht

3 Halbe Noten sind zulässig.

4 Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.

5 Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.

Art. 14 Wiederholung

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sie kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.