Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 15 Seiten

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

3.6 Überprüfung (Art. 57d E-RVOG)

Die zu diesem Artikel eingegangenen Stellungnahmen beschränken sich grösstenteils darauf, die Überprüfungspflicht zu begrüssen58.

1 Partei59 hält fest, dass die Bestimmung mit einer gewissen Grosszügigkeit auszulegen ist und nur dann eine ausserparlamentarische Kommission aufgelöst werden sollte, falls eine andere

Organisation oder Person eine Aufgabe über einen langen Zeitraum hinweg übernehmen kann.

1 ausserparlamentarische Kommission60 weist darauf hin, dass Art. 57d E-RVOG eine vierjährige Überprüfung vorschreibt, wohingegen der Fonds Landschaft Schweiz jeweils vom Parlament auf zehn Jahre eingesetzt werde.

3.7 Zusammensetzung (Art. 57e E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

Thematisiert wurde die Reduktion der Begrenzung der Mitgliederzahl von 20 auf 15 (Absatz 1), vor allem aber die nicht explizite Erwähnung der Regionen und Landesteile im Kriterienkatalog von Absatz

2. Letzteres wurde von mehreren Kantonen kritisiert. Im Übrigen blieb die Bestimmung unbestritten.

b. Begrenzung der Anzahl der Mitglieder auf 15 (Abs. 1)

8 Stellungnahmen61 begrüssen die Reduktion der Mitgliederzahl auf 15, 2 ausserparlamentarische Kommissionen62 sprechen sich für eine Obergrenze, wie bisher, von 20 aus.

c. Repräsentativität der Zusammensetzung (Abs. 2)

15 Kantone63 sowie 1 Dachverband64 fordern, dass die Regionen und/oder die Landesgegenden explizit, wie im geltenden Recht, in die Aufzählung von Absatz 2 aufgenommen werden. Die

Subsumierung der Landesgegenden unter den Begriff der "Interessengruppen" – wie dies in den Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage vorgesehen ist – wird mit der Begründung abgelehnt,

dass die Qualifizierung der Landesgegenden als Interessengruppen der Bedeutung einer regionalen Ausgewogenheit in einem föderalen Staatswesen nicht gerecht werde.

In 3 Stellungnahmen65 wird betont, dass die erforderlichen Fachkenntnisse im Vordergrund stehen müssen; Geschlechts-, Alters- und Sprachvertretungen sind daher zu vermeiden. Gefordert wird daher

58 AG, NE, FDP, SVP, ES, SAGV, SBV, SGB, KV, FER, SGV.

59 CSP.

60 FLS.

61 FDP, SSV, SAB, SAGV, SGB, KV, FER, SGV.

62 EKF, EFS.

63 BE, NW, GL, ZG, FR, BS, BL, SH, SG, GR, AG, TI, VD, VS, NE.

64 SAB.

65 ES, SAGV, KV.