Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 15 Seiten
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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
In 4 Stellungnahmen43 wird vom Bundesrat eine zurückhaltende Praxis bei der Einsetzung
ausserparlamentarischer Kommissionen gefordert, wohingegen 3 andere44 für eine nicht allzu
restriktive Praxis plädieren.
c. Positivumschreibung (Abs. 2 Bst. a-c)
3 Kantone45 erachten die gewählten Kriterien als zu unklar, als dass sie nachhaltig zu einer
dauerhaften Straffung des Kommissionswesens beitragen könnten.
Buchstabe a: Keine Bemerkungen.
Buchstabe b: 13 Kantone46 – in Übernahme eines Formulierungsvorschlags der KdK – und 1
Dachverband47 beantragen die Streichung des Passus "… und ein Vernehmlassungsverfahren dafür nicht genügt". Die Verknüpfung der Mitwirkungsrechte im Rahmen der ausserparlamentarischen Kommissionen mit jenen im Vernehmlassungsrecht wird abgelehnt; soweit ein frühzeitiger Einbezug der Kantone angezeigt ist, muss die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission weiterhin möglich sein, unabhängig davon, ob ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird. Mehrere Stellungnahmen48 kritisieren in diesem Zusammenhang die in den Erläuterungen erwähnte Absicht, vermehrt das Vernehmlassungsverfahren an die Stelle der ausserparlamentarischen Kommissionen treten zu lassen (Ziff. 1.1 und 3.1), wobei 11 Kantone49 darauf hinweisen, dass die Bundesverfassung (Art. 45 und 55) den Kantonen über die Mitwirkung im Vernehmlassungsverfahren hinaus,
weitergehende Mitwirkungsrechte an der Willensbildung des Bundes einräumt. In 3 Stellungnahmen50 wird der Vorrang des Vernehmlassungsrechts explizit begrüsst.
1 Dachverband51 beantragt die Streichung des gesamten Buchstabens, da ausserparlamentarische Kommissionen weder den frühzeitigen Einbezug der Kantone noch das Vernehmlassungsverfahren ersetzen können. Derselbe äussert sich auch skeptisch gegenüber den Erläuterungen in Ziff. 3.1, wonach entweder die Bundesämter oder einzelne private Organisationen die Kommissionsaufgaben wahrnehmen sollen. Dies kann aus seiner Sicht höchstens für gut begründete technische Einzelfälle gelten.
1 anderer Dachverband52 erachtet Buchstabe b zu stark auf den Prozess der Gesetzgebung
ausgerichtet und weist darauf hin, dass ausserparlamentarische Kommissionen nicht nur bei der Vorbereitung von Gesetzgebungsprojekten beteiligt sind, sondern deren Vollzug ständig begleiten, was im Erlasstext zu berücksichtigen sei.
Buchstabe c: Keine Bemerkungen.
43 FDP, SVP, SBV, SGV.
44 CSP, GPS, Pro N.
45 NW, BL, SH.
46 BE, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, GR, AG, VD, VS.
47 SGB.
48 BE, NW, GL, ZG, FR, BL, SH, GR, AG, VD, VS, NE, JU, CSP, GPS, SGB, KV, EFS, Pro N. In diese Richtung auch SSV.
49 BE, NW, GL, ZG, BL, SH, GR, AG, VD, VS, NE.
50 ZH, SGemV, SAB.
51 SGB.
52 SAGV.