Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 15 Seiten

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

eine flexible Handhabung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien. 1 Dachverband66 fordert, in diesem Zusammenhang die Fachkompetenz explizit im Erlasstext aufzunehmen.

1 ausserparlamentarische Kommission67 erachtet die vorgesehene Regelung in Bezug auf die

Vertretung der Geschlechter als zu wenig weitgehend und macht folgenden Änderungsantrag: "Die Kommissionen werden grundsätzlich geschlechterparitätisch besetzt. Wo dies kurzfristig nicht möglich ist, müssen in einer Kommission Frauen und Männer mit je mindestens 40 Prozent vertreten sein. Ausnahmen von dieser Regelung sind schriftlich zu begründen."

1 Dachverband68 betont, dass die repräsentative Vertretung der Bürgerinnen und Bürger im

Vordergrund stehen müsse.

d. Weitere Vorschläge

2 Kantone69 fordern, das Verfahren der Wahl der Mitglieder und die Verteilung der Sitze klarer im RVOG zu regeln; insbesondere der Einbezug der Kantone bei der Wahl kantonaler

Kommissionsmitglieder.

3.8 Offenlegung der Interessenbindung (Art. 57f E-RVOG)

Die zu dieser Bestimmung eingegangenen Stellungnahmen begrüssen die Offenlegungspflicht für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen durchwegs70.

1 Kanton71 fordert, gesetzlich zu verankern, dass die Offenlegungspflicht nicht nur gegenüber dem Bundesrat und der Bundesverwaltung sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit gelten soll.

1 ausserparlamentarische Kommission72 beantragt eine Präzisierung der Offenlegungspflicht.

Zu Absatz 2 gingen keine Bemerkungen ein.

3.9 Entschädigung (Art. 57g E-RVOG)

Die Bestimmung ist mehrheitlich unbestritten. Nur in 2 Stellungnahmen73 werden Vorbehalte

gegenüber der vorgesehenen Regelung in Absatz 1 geäussert. Es wird befürchtet, dass die gewählte Formulierung Anlass zur Kürzung der Entschädigungen geben könnte.

66 KV.

67 EKF.

68 SGB.

69 FR, VD.

70 FR, FDP, GPS, SBV, KV, ENHK, FER, FRC, HEV, Pro N.

71 ZH.

72 EKF.

73 LPS, FER.