Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 15 Seiten

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

b. Ständige Beratung des Bundesrats und der Bundesverwaltung (Abs. 1)

2 Stellungnahmen35 machen darauf aufmerksam, dass die nicht-ständigen (ad-hoc) Kommissionen nicht erfasst werden.

1 ausserparlamentarische Kommission36 fordert, dass die Weisungsungebundenheit der

Kommissionsmitglieder, welche in Art. 57 b Abs. 1 Bst. c nur angedeutet wird, explizit in den Zweckartikel aufgenommen wird.

c. Entscheidungsbefugnis (Abs. 2)

1 Kanton37 erachtet den Begriff "Gesetzgeber" als zu eng und bevorzugt "gesetzliche Grundlage", indem dadurch auch die Rechtsetzungstätigkeit des Bundesrates miterfasst werde.

1 Partei38 ist der Ansicht, dass ausserparlamentarischen Kommissionen ausschliesslich beratende Funktion zukommen dürfe.

3.4 Voraussetzungen (Art. 57b E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

4 Stellungnahmen39 äussern sich vorbehaltlos positiv zu dieser Bestimmung. Von zahlreichen Kantonen kritisch beurteilt wird demgegenüber das Verhältnis der ausserparlamentarischen

Kommissionen zum Vernehmlassungsrecht des Bundes (vgl. unten Bst. b). 3 Stellungnahmen40 enthalten die Empfehlung – aus Gründen der Gesetzestechnik – die Absätze 1 und 2 zu tauschen.

b. Negativumschreibung (Abs. 1)

1 Partei41 wünscht eine zusätzliche Verschärfung des Primats der Aufgabenerfüllung durch die Bundesverwaltung und beantragt, vor Absatz 1 folgenden Einschub: "Die Aufgaben des Bundes sind in erster Linie durch die Bundesverwaltung zu erledigen." Demgegenüber erachten 2

Stellungnahmen42 die Negativumschreibung als proklamatorisch und beantragen die ersatzlose Streichung. Aus ihrer Sicht gibt die Regelung dem Bundesrat ausserdem einen zu weitgehenden Ermessensspielraum zur Aufhebung von Kommissionen.

35 FLS, SMEM.

36 EKD.

37 FR.

38 SVP.

39 FDP, CSP, SAB, KV.

40 SAGV, KV, EKD.

41 SVP.

42 GPS, Pro N.