Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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Aufgabenbereich Altrechtliche Verpflichtungen am 31.12.2007 Total davon Finanzkraftzuschläge Natur- und Landschaftsschutz 91

Wald 29439

Hochwasserschutz 11014

Lärmschutz 133

Hauptstrassen 37458

Verkehrstrennung 134

Amtliche Vermessung 4822

Wohnbausanierung im Berggebiet 90

Heimatschutz und Denkmalpflege 308

Hochschulen 8911

Total 989102

Mit Ausnahme des Bereichs Verkehrstrennung handelt es sich ausschliesslich um Aufgabenbereiche, welche auch nach dem Übergang zur NFA von Bund und Kantonen im Verbund wahrgenommen werden. Grundsätzlich sind diese altrechtlichen Verpflichtungen einschliesslich der darin enthaltenen Finanzkraftzuschläge zu Lasten der Zahlungskredite der folgenden Jahre abzubauen. Dies wird in der Übergangszeit dazu führen, dass es in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der NFA zu Verzögerungen bei der Einführung der neuen Finanzierungsformen der NFA (Programmvereinbarungen, Pauschalbeiträge) kommen kann. Dies kann überdies temporäre Verzerrungen in der Verteilungswirkung der NFA zur Folge haben, da die einzelnen Kantone in unterschiedlichem Ausmass vom Abbau des Verpflichtungsüberhangs und insbesondere der darin enthaltenen Finanzkraftzuschläge profitieren werden. Aufgrund des geringen Ausmasses der Finanzkraftzuschläge von rund 100 Millionen Franken, verglichen mit dem gesamten künftigen Ausgleichsvolumen von rund 3,2 Milliarden Franken, kann dieser Effekt vernachlässigt werden.

Innerhalb der Spezialfinanzierung Strassen werden die altrechtlichen Verpflichtungen bei den Hauptstrassen vorab mit einer entsprechenden Reduktion der neuen Globalbeiträge an die Kantone kompensiert. Bei der Verkehrstrennung werden die noch ausstehenden Beiträge zu Lasten der allgemeinen Strassenbeiträge und den Beiträgen an Kantone ohne Nationalstrassen abgebaut.

Im Zusammenhang mit den altrechtlichen Verpflichtungen des Bundes besteht kein rechtlicher Handlungsbedarf.

1.2.7.3 Offene Verpflichtungen aufgrund eines nachschüssigen Beitragssystems

Ein nachschüssiges Beitragssystem ist dann gegeben, wenn Beiträge für erbrachte Leistungen, für welche ein rechtlicher Anspruch auf Finanzhilfen und Abgeltungen besteht, erst in den Jahren nach der Leistungserbringung bezahlt werden. Dies bedeutet, dass die Beitragsempfänger die Bundesleistungen über eigene Mittel oder