Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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Betriebsrechnung fallen die bisherigen Kantonsbeiträge an die IV im Umfange von 1’565 Millionen Franken weg. Auf der Ausgabenseite werden verschiedene Versicherungsleistungen im kollektiven Bereich und in der Sonderschulung sowie im Zusammenhang mit den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe nicht mehr durch die IV finanziert. Das Total der Ausgabenreduktionen beträgt gemäss Finanzplan 2008 insgesamt 2’484 Millionen Franken. Per Saldo ergäbe sich damit gemäss Finanzplan 2008 eine Verbesserung im IV-Finanzhaushalt von 919 Millionen Franken.
Damit das Ergebnis für die Versicherung haushaltsneutral ausfällt, wird der Beitrag des Bundes an die IV von bisher rund 4’695 Millionen Franken um diesen Betrag auf neu 3’776 Millionen Franken reduziert. Der ausgabenprozentuale Bundesbeitrag, welcher gemäss geltendem Recht 37,5 Prozent der IV-Ausgaben beträgt, wird sich also gestützt auf die Zahlen gemäss Finanzplan 2008 neu auf 37.62 Prozent der um 2’484 Millionen reduzierten Gesamtausgaben der Versicherung belaufen. Die damit für den Bundeshaushalt verbundene Entlastung wird durch entsprechende Ausgleichszahlungen des Bundes im Rahmen des Ressourcen- und Lastenausgleichs an die Kantone wiederum kompensiert.
Die Berechnung des Bundesanteils an der IV befindet sich im Anhang 12.
Der Wortlaut der einzelnen Gesetzesänderungen geht aus dem Mantelerlass (Ziffer
3) hervor, der Kommentar dazu befindet sich unter Ziffer 2.5.
1.2.7 Übergangsprobleme
Die Aufgabenentflechtung der NFA führt aufgrund von altrechtlichen Verpflichtungen und nachschüssigen Beitragssystemen für den Bund, die Sozialversicherungen und die Kantone zu temporären Doppelbelastungen in der Finanzierungsrechnung und teilweise auch in der Aufwandrechnung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen altrechtlichen Verpflichtungen bei verbleibenden Verbundaufgaben, altrechtlichen Verpflichtungen in Aufgabenbereichen, die entflochten werden, sowie offenen Verpflichtungen aufgrund eines nachschüssigen Beitragssystems. Separat zu behandeln sind die entsprechenden Positionen bei den Sozialversicherungen und innerhalb der Spezialfinanzierung Strasse.
1.2.7.1 Ausgangslage gemäss erster und zweiter NFA- Botschaft
Gemäss erster NFA-Botschaft27 sind grundsätzlich zwei Ausgangssituationen voneinander zu unterscheiden:
– Für vor Inkrafttreten der NFA rechtskräftig zugesicherte und bereits ausgeführte oder in Realisierung stehende Projekte besteht aus rechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf. Der Bund kommt seinen Verpflichtungen gestützt auf die entsprechenden Verfügungen vollumfänglich nach.
– Anders zu beurteilen sind Projekte, für die seitens des Bundes wohl eine Zusicherung vorliegt, die aber vor Inkrafttreten der NFA noch nicht in Angriff
27 BBl 2002 2329