Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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1.2.6.1 Berechnung des Bundesanteils an der AHV
Die NFA führt bei der Finanzierung der AHV zu einer vollständigen Entflechtung zwischen Bund und Kantonen. Für den Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV wird ausschliesslich der Bund zuständig. Die Kantone werden von der Mitfinanzierung der individuellen Leistungen entlastet, ihr Finanzierungsanteil von heute 3.64 Prozent an den jährlichen Ausgaben der AHV entfällt somit. Im Bereich der Betagtenhilfe (Unterstützung der Betagtenhilfe inkl. Hilfe und Pflege zu Hause) führt die NFA zu einer Teilentflechtung. Die Subventionierung der privaten Organisationen für deren gesamtschweizerische Tätigkeiten wie Beratung und Betreuung betagter Personen, Organisation von Kursen und Wahrnehmung von Koordinations- und Entwicklungsaufgaben bleiben bei der AHV. Die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten (Krankenpflege, Hauspflege und Haushaltshilfe sowie Mahlzeitendienste und Tagesheime) werden durch die Kantone unterstützt. Bei der IV gehen die kollektiven Leistungen (mit Ausnahme von Art. 74 Bst. a-c IVG) vollständig in die Verantwortung der Kantone über.
Mit der NFA-Aufgabenentflechtung bei der AHV reduzieren sich sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben, dies jedoch in unterschiedlichem Ausmass. Auf der Einnahmenseite der AHV-Betriebsrechnung fallen die bisherigen Kantonsbeiträge an die AHV im Umfang von gemäss Finanzplan 2008 1’245 Millionen Franken weg. Das Total der Ausgabenreduktion beträgt gemäss Finanzplan 190 Millionen Franken. Per Saldo ergäbe sich damit eine Verschlechterung des AHV-Finanzhaushalts um 1’055 Millionen Franken.
Damit das Ergebnis für die Versicherung haushaltsneutral ausfällt, wird der Beitrag des Bundes an die AHV von bisher 5’593 Millionen Franken um diesen Betrag auf neu 6’648 Millionen Franken erhöht. Der ausgabenprozentuale Bundesbeitrag, welcher gemäss geltendem Recht 16,36 Prozent der AHV-Ausgaben beträgt, wird sich also gestützt auf die Zahlen gemäss Finanzplan 2008 neu auf 19,55 Prozent der um 190 Millionen Franken reduzierten Gesamtausgaben der Versicherung belaufen. Die damit für den Bundeshaushalt verbundene Belastung wird im Rahmen der Globalbilanz wiederum kompensiert.
Die Berechnung des Bundesanteils an der AHV findet sich im Anhang 12.
Der Wortlaut der Gesetzesänderung geht aus dem Mantelerlass (Ziffer 2) hervor, der Kommentar dazu befindet sich unter Ziffer 2.4.
1.2.6.2 Berechnung des Bundesanteils an der IV
Die NFA-Aufgabenentflechtung ist durch zwei Hauptstossrichtungen gekennzeichnet: Einerseits beteiligen sich die Kantone nicht mehr an der Finanzierung der individuellen Leistungen der Versicherung (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen, individuelle Massnahmen, etc.). Ihr Finanzierungsanteil in der Höhe von 12,5 Prozent der Ausgaben der IV entfällt somit. Andererseits wird der Bereich der bisher von der IV finanzierten Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten und der Sonderschulung inkl. individuelle Leistungen kantonalisiert.
Mit der NFA-Aufgabenentflechtung reduzieren sich also sowohl bisherige Einnahmen als auch Ausgaben der Versicherung: Auf der Einnahmenseite der IV-