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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

d. Bevölkerungsdichte:

Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche.

2 Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 12 aufgelistet.

Art. 36 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

1 Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

2 Der Lastenindex eines Kantons ist das mit dem Faktor 100 multiplizierte Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz.

3 Der Lastenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.

4 Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

5 Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

a. Für den Teilindikator Siedlungshöhe:

Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

b. Für den Teilindikator Steilheit des Geländes:

produktive Fläche des Kantons;

c. für den Teilindikator Siedlungsstruktur:

Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

d. Für den Teilindikator Bevölkerungsdichte:

ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

6 Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

7 Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 12 aufgelistet.

2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 37 Festlegung der Ausgleichsmittel

1 Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

2 In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an.