Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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d’approbation du règlement d’exploitation de l’AIG du 31 mai 2001, chiffre 2.5). Genau in diese Finanzstrategie der Flughäfen werde nun aber mit Art. 39 Abs. 5 eingegriffen.

Abschliessend führen die SIAA und Unique aus, Sinn einer Quersubventionierung des Fluggeschäfts könne es aus Sicht des Regulators nicht sein, den Wünschen des Home Carriers möglichst zu entsprechen, sondern – wenn überhaupt – gehe es darum, die Standortattraktivität eines Flughafens im internationalen Vergleich mit eher tief gehaltenen Flughafengebühren zu heben. Ob man das wolle oder nicht, müsse der Staat letztlich selbst entscheiden. Eher befremdlich mute es zudem an, dass die Auswirkungen der geplanten Gebührenreform auf die Luftfahrtindustrie unter Ziff. 3.3 des Erläuternden Berichts mit keinem Wort erwähnt würden. Diese seien aus Sicht der Landesflughäfen absolut zentral.

Die Swiss beantragt, die Frage, nach welchen Kosten die Gebühren zu berechnen seien, zurückzustellen bis die Studie vorliege, welche das BAZL zur Frage der getrennten Kostenrechnung in Auftrag gegeben habe.

Der Kanton BS ist der Ansicht, eine Vermischung von Kostenorientierung (Gebühren) und Gewinnorientierung (kommerzielle Erträge) würde schwierige Abgrenzungs- und Bemessungsfragen hervorrufen und den Flughäfen evtl. Anreize nehmen, erfolgreiche Kommerzgeschäfte aufzubauen. Zudem würde das BAZL über die ihm zustehende Gebührenaufsicht und –genehmigung noch unmittelbarer in die Geschäftspolitik der Flughäfen eingreifen. Dies sei ordnungspolitisch nicht erstrebenswert. Der Kanton BS beantragt daher, Art. 39 Abs. 5 erst dann abschliessend festzulegen, wenn ein Verordnungsentwurf betreffend Gebührenkalkulation vorliege, anhand dessen die ökonomischen Implikationen für die Flughäfen eindeutig erkannt und diskutiert werden könnten.

1.2.6 Art. 39 Abs. 6 E LFG

Die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht der Flughafengebühren durch das BAZL wird von 5 Vernehmlassungsteilnehmern67 ausdrücklich begrüsst. Der Flughafen Lugano befürwortet die Änderung einerseits, gibt jedoch anderseits zu bedenken, dass die für die Flughäfen notwendige Flexibilität bei der Gebührenerhöhung nur garantiert sei, wenn das BAZL kurze Genehmigungsverfahren gewährleisten könne. Ein Genehmigungsverfahren mit anschliessendem Rekursverfahren könne die Zeitspanne bis zur Einführung neuer Gebühren nur erhöhen. Die Regionalflughäfen seien jedoch in Bezug auf Kosten und Ertrag mit einem sich schnell verändernden Umfeld konfrontiert, auf welches es innert kurzer Frist zu reagieren gelte. Mit der Einführung eines Genehmigungsverfahrens werde riskiert, dass die operative Flexibilität, über welche ein Regionalflughafen aufgrund seiner schlanken Strukturen verfüge, gefährdet werde.

Kanton und Flughafen Genf sprechen sich gegen eine Genehmigung der Flughafengebühren durch das BAZL aus. Sie schlagen vor, anstatt des schwerfälligen Genehmigungsverfahrens ein kürzeres Verfahren mit einer einzigen gerichtlichen Instanz für den Streitfall vorzusehen. Auf diese Weise könne auch die vom BAZL für das Genehmigungsverfahren zusätzlich beantragte Vollzeitstelle eingespart werden68. Der Flughafen Genf kritisiert, die Genehmigung der Flughafengebühren durch das BAZL schaffe lediglich im Falle des Einverständnisses der Flughafenbenutzer zur Gebührenfestsetzung Rechtssicherheit. Im Falle des Nichteinver-

67 ZH, BS, SIAA, Swiss, Unique.

68 GE.